Infos zum Thema Schulausfall bei extremer Witterung


Im Winter: Schulausfall bei Schnee und Eisglätte

 

Nur bei besonderen Witterungsverhältnissen wie z.B. extreme Straßenglätte, Schneeverwehungen, Hochwasser oder Sturm wird über einen Unterrichtsausfall im Landkreis Leer entschieden.

Wie erfahre ich möglichst früh von einem Schulausfall?

Die Kreisverwaltung entscheidet bis 05:00 Uhr über einen Unterrichtsausfall. Unmittelbar nach der Anordnung des Unterrichtsausfalls durch den Landkreis werden die Radiosender benachrichtigt und die Internetseite des Landkreises aktualisiert. Zudem haben Sie die Möglichkeit, sich die KATWARN-App herunterzuladen oder alternativ für die KATWARN-SMS anzumelden. Informationen dazu finden Sie auf der Seite des Landkreises Leer.

Sollte sich in der Zeit zwischen 05.00 Uhr und Schulbeginn Blitzeis bilden, kann aufgrund der einzuhaltenden Meldetermine eine Bekanntgabe über den Hörfunk die Schüler nicht mehr rechtzeitig erfolgen. Insofern wird auf KATWARN und das Internet verwiesen.

Wichtig: Grundsätzlich gilt, dass Eltern, die eine unzumutbare Gefährdung ihrer Kinder auf dem Schulweg durch extreme Witterungsverhältnisse befürchten, ihre Kinder auch dann zu Hause behalten oder vorzeitig vom Unterricht abholen können, wenn kein genereller Unterrichtsausfall angeordnet worden ist. 

Die Schulen gewährleisten für Schülerinnen und Schüler, die trotz des angeordneten Unterrichtsausfalls zur Schule kommen, die Betreuung – so auch an unserer Schule!

 

 

Im Sommer: Schulausfall bei Hitze

 

Für einzelne oder alle Klassen von Schulen des Primarbereichs (Grundschule) kann durch die Schulleiterin oder den Schulleiter „hitzefrei“ gegeben werden, wenn der Unterricht durch zu hohe Temperaturen in den Schulräumen erheblich beeinträchtigt wird und andere Formen der Unterrichtsgestaltung nicht sinnvoll erscheinen. Über eine vorzeitige Beendigung des Unterrichts ist der Träger der Schülerbeförderung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Auch bei einer vorzeitigen Beendigung des Unterrichts sind Schülerinnen und Schüler bis zum Verlassen der Schule zu beaufsichtigen. In der Grundschule dürfen Schülerinnen und Schüler nur nach vorheriger Zustimmung der Erziehungsberechtigten nach Hause entlassen werden.