Elterninfo - Kopflausbefall


Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,

 

wie immer zur kalten Jahreszeit ist das Thema „Läuse“ auch in unserer Schule aktuell. Grundsätzlich ist die Schule an die Bestimmungen des § 34 des Infektionsschutzgesetzes gebunden, wonach „...Ihr Kind nicht in die Schule gehen darf, wenn...ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist, ...bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung...der Verlausung nicht mehr zu befürchten ist.“

 

Darüber hinaus sind die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten nach diesem Gesetz verpflichtet zur Mitteilung an die Schule, sofern Sie bei Ihrem Kind Läuse feststellen. 

 

Das Gesundheitsamt hält einen längeren Schulausschluss für nicht nötig, sofern das Kind mit einem wirksamen Mittel behandelt worden ist. Sie sehen, dass es in dieser Hinsicht zu einem Interessenskonflikt kommt, denn das Gesundheitsamt gibt in diesem Fall nur Empfehlungen, bindend ist für die Schule aber das Infektionsschutzgesetz. 

 

An unserer Schule haben wir uns daher für folgende Vorgehensweise entschieden:

Sollte es zu einem Lausbefall bei Ihrem Kind gekommen sein, so erhalten Sie, wie auch alle anderen Schüler der Klasse, von der Klassenlehrerin bz. dem Klassenlehrer ein Informationsschreiben des Landkreises Leer, in dem genau beschrieben wird, wie Sie bei einem Lausbefall vorgehen sollten. Sie müssen dann Ihr Kind mit einem zugelassenen Kopflausmittel behandeln. Bitte erfragen Sie dieses in der Apotheke.

 

Am Ende des Informationsschreibens ist eine Erklärung angehängt, die Sie ausgefüllt und unterschrieben wieder in der Schule abgeben müssen. Wenn diese Erklärung von Ihnen abgeben wurde, kann Ihr Kind am nächsten Tag die Schule wieder besuchen. Wichtig ist, dass Sie auf der Erklärung angeben, mit welchem Kopflausmittel Sie Ihr Kind behandelt haben. Sollte das gewählte Mittel bei Ihrem Kind nicht wirken, und das kann nach Aussage des Gesundheitsamtes schon einmal vorkommen, müssten Sie die Prozedur mit einem anderen Mittel wiederholen.

 

Sollten bei Ihrem Kind danach erneut Kopfläuse auftreten, darf es die Schule erst wieder nach Vorlage eines ärztlichen Attests besuchen!

 

Das Informationsschreiben können Sie sich hier auch herunterladen.

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Infos LK Leer für die Eltern.pdf
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